AGB

AGB Stand 01.07.2024

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Fa. Electrobug 

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) für Fa. Electrobug gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.

1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.

1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

2.2 Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. Preise und Zahlungsvereinbarungen

3.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3.2 Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.

3.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

3.5 Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (siehe Anhang 1). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

3.6 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

3.7. Widerrufsbelehrung: Sie haben das Recht, vor der Lieferung und Ihrer Bezahlung der Ware vom Kauf zurück zu treten. Sie müssen uns dazu schriftlich die Stornierung des Kaufes mitteilen. Nach Bezahlung der Ware und unserer erfolgten Bestellung beim Hauptlieferanten ist ein Rücktritt nicht mehr oder nur nach gesonderter Absprache mit uns möglich.

4. Zurückbehaltungsrechte


Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.

5. Lieferfrist und Lieferverzug

5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. 

5.2 Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

5.3 Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. 

5.4 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.

6.2 Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6.3 Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Diese ergeben sich im Einzelfall und werden von uns schriftlich mitgeteilt. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.

6.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

7.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

7.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

8. Mängelansprüche des Käufers

8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden oder Gebrauchsbeeinträchtigungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet auch nicht für die unbegrenzte Funktionstüchtigkeit oder Haltbarkeit der Ware.

8.2 Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.

8.3 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.

8.4 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) der Ware nachgekommen ist. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung oder der Untersuchung nach Lieferung bei Gebrauch ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. 

Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“ zu.

8.5 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. 

8.6 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat auf unseren Wunsch hin, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.

8.7 Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. 

Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“, die auf ihre auf den Mangel bezogene Richtigkeit von uns geprüft werden.

8.8 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach gemäß unserer Geschäftsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir erwarten in diesem Fall einen Kostenvoranschlag, den wir bezüglich des Mangels prüfen und in schriftlicher Form an den Käufer frei geben.

Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

8.9 Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Wir erwarten für diesen Fall die dazu gehörigen Materialrechnungen im Voraus, diese müssen von uns genehmigt werden und verhältnismäßig zu unserer Ware sein. Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.

8.10 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist. Die gesetzte Frist kann nur in Verhältnismäßigkeit zur Möglichkeit der Nacherfüllung und eventuellen Transports der Ware gesetzt werden und gilt nur mit unserem Einverständnis. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.11 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach vorher genannten Maßgaben.

8.12  Für Kunden, die mehr als 50 km von unserem Geschäftssitz in Aachen entfernt sind, gilt: Sollte es ein Problem mit Ihrem Fahrzeug geben und es handelt sich nachweislich um einen Garantiefall, dann stellen wir Ihnen gerne Ersatzteile zur Verfügung und beraten Sie bei der Reparatur. Reparaturen an Ihrem Fahrzeug können wir nur durchführen, wenn Sie Ihr Fahrzeug in unsere Werkstatt bringen und die Rückgabe selbst veranlassen. 

8.12 Batterien: Eine Gewährleistung von uns gelieferten Batterien ist ausgeschlossen. Über sachgemäßen Gebrauch der Batterien wurde der Käufer beim Kauf informiert:

Unsere Fahrzeuge werden entweder mit Blei-Gel-Batterien VRLA oder mit Lithium betrieben.

Blei-Säure-Batterien, die wir nicht vertreiben bestehen in der Regel aus einer säurefesten Außenhaut und zwei Bleiplatten, die als Elektroden dienen. Blei-Säure-Batterien haben Schwefelsäure als Elektrolyt, unsere Blei-Gel-Batterien haben einen eingedickten „gelartigen“ Elektrolyt. Solche Gel-Batterien haben oft eine Verkapselung, die ein Auslaufen des Elektrolyts verhindert. Blei-Gel-Batterien sind daher eine besondere Form von verschlossenen Bleiakkumulatoren. Durch ihre geschlossene Bauweise sind Gel-Batterien leichter zu transportieren, da sie keine vorgeschriebene Gebrauchslage haben und auslaufsicher sind. Durch diese Bauweise und die Möglichkeit, dass bei dieser Variante kein Wasser nachgefüllt werden muss, ist die Gelbatterie nahezu wartungsfrei.
Solche Gel-Batterien sind so konstruiert, dass ein Auslaufen des Elektrolyten vollständig verhindert wird. Durch diese Konstruktion und die Option, dass bei dieser Variante kein Wasser zugeführt werden muss, ist die Gelbatterie praktisch wartungsfrei. 

Im so genannten neutralen, entladenen Zustand ist auf beiden Elektroden eine Bleisulfatschicht abgeschieden. Im geladenen Zustand hingegen bilden sich eine positive Elektrode mit Bleisulfat und eine negative Elektrode mit porösem Blei (Bleischwamm). Wird dieser chemische Prozess durch Laden oder Entladen in Gang gesetzt, wird elektrische Energie erzeugt.

Da Gel-Batterien jedoch über ein Ventil Gase abgeben können, gehören sie auch zu den „ventilgeregelten“ Blei-Säure-Batterien (Valve Regulated Lead Acid“; kurz VRLA-Batterie). Dennoch können Gel-Batterien nach dem Entladen eingezogene Wände und nach dem Laden gewölbte Wände haben.

Für die von uns gelieferten Fahrzeuge werden spezielle Ladegeräte verwendet , um eine ordnungsgemäße Ladung zu gewährleisten. 

Das Ladegerät steuert den Ladevorgang und führt das Ladeverfahren durch, das vor allem schädliche Überladungen vermeidet und die Gasbildung begrenzt. Dies ist wichtig, da die Ausgasungsverluste bei geschlossenen Gel-Batterien nicht mit destilliertem Wasser ausgeglichen werden können.

Während des Betriebs von Gelbatterien bilden sich jedoch feine Risse im Gel, durch die der Sauerstoff leichter zur negativen Elektrode gelangen kann. Dort trifft er auf Wasserstoff-Ionen und rekombiniert wieder zu Wasser. Nur eine minimale Menge bleibt als Knallgas zurück und kann über ein Ventil die Batterie verlassen. Im Gegensatz zur typischen Gasung von Batterien mit flüssigem Elektrolyt sind Gelbatterien daher sehr gasungsarm.

Wie Sie die Lebensdauer einer Blei-Gel-Batterie verlängern können.

Aufgrund des überschüssigen Elektrolyts nimmt die Säuredichte bei Gel-Batterien während einer Entladung, z. B. einer Tiefentladung, nicht so stark ab wie z. B. bei AGM-Batterien. Der Grad der Entladung bestimmt jedoch die Lebensdauer einer Batterie. Es wird daher empfohlen, die Gel-Batterie nicht um mehr als 50% zu entladen. Wenn die Batterie kurzfristig stärker entladen wird, sollte sie sofort wieder aufgeladen werden.

Bei der Verwendung, der Lagerung und dem Transport von Lithiumbatterien für Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge sind mehrere kritische Faktoren zu berücksichtigen, um Sicherheit, Langlebigkeit und Leistung zu gewährleisten.

Stellen Sie sicher, dass die Batterie mit den Spezifikationen des Fahrzeugs kompatibel ist. Die Verwendung einer nicht kompatiblen Batterie kann zu Leistungseinbußen oder Schäden führen.

Verwenden Sie das vom Hersteller empfohlene Ladegerät.

Vermeiden Sie eine Überladung oder Tiefentladung der Batterie, da dies ihre Lebensdauer verkürzen kann.

Laden Sie den Akku in einem gut belüfteten Bereich auf, um eine Überhitzung zu vermeiden.

Betreiben Sie den Akku innerhalb des empfohlenen Temperaturbereichs.

Vermeiden Sie extreme Temperaturen (sowohl heiß als auch kalt), die die Leistung und Sicherheit der Batterie beeinträchtigen können.

Überprüfen Sie die Batterie regelmäßig auf Anzeichen von Verschleiß, Schäden oder Schwellungen.

Steht das Fahrzeug für längere Zeit dann stellen Sie sicher daß die Batterie mit einem Ladezustand von etwa 50-70 % beladen ist und bleibt.

Vermeiden Sie es, eine vollständig geladene oder vollständig entladene Batterie über einen längeren Zeitraum zu lagern.

Vermeiden Sie Bereiche mit hoher Luftfeuchtigkeit oder direkter Sonneneinstrahlung.

Die ideale Lagertemperatur liegt normalerweise bei 15-25°C (59-77°F).

Lagern Batterien nicht in der Nähe von brennbaren Materialien.

Verwenden Sie nach Möglichkeit einen feuerfesten Behälter oder Lagerraum.

Überprüfen Sie die Batterie regelmäßig auf Anzeichen von Schäden oder Schwellungen.

Laden Sie die Batterie regelmäßig auf, um ihren Zustand zu erhalten.

Allgemeine Sicherheitstipps:

Halten Sie einen für elektrische Brände geeigneten Feuerlöscher in der Nähe bereit, wenn Sie die Batterie handhaben, lagern oder laden.

Vergewissern Sie sich, dass alle Personen, die mit der Batterie oder dem Fahrzeug umgehen, über die richtigen Sicherheitsverfahren und mögliche Gefahren informiert sind.“

9. Verjährung

9.1 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sachmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden für vertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen gemäß unserer Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.1 und 10.2.a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Sonstige Haftung

10.1 Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ergibt bei Verletzungen von vertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.

10.2 Wir haften zudem für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder schriftlich vereinbarten Absprache .

10.3 Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Aachen ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

11.3 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).

Gewährleistungsfristen

Bei Kaufvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. 

Ist der Käufer nach einem Jahr der Ansicht, ein Mangel oder Defekt an seinem Fahrzeug sei nicht durch seine eigene Fahrlässigkeit oder unsachgemäßen Gebrauch bzw. angemessener Abnutzung entstanden muss der Käufer dieses dem Verkäufer beweisen. 

Die Gewährleistung erfolgt im Falle eines nachgewiesenen Mangels nach den vorab genannten Geschäftsbedingungen.